Für Detektive
in der Bundesrepublik Deutschland
Richtlinien
für die Ausübung des Detektivberufs
Aufgestellt
und anerkannt von den Berufsverbänden
Mit dieser
Berufsordnung werden die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
in ihrer
derzeit gültigen Form sowie die geltenden Regeln der freien
Marktwirtschaft zugrunde gelegt. Obwohl die Berufsordnung ursprünglich
für die Mitglieder der genannten Berufsverbände verbindlich
ist, wurde sie so angelegt, daß sie als Berufsordnung
für Detektive in der Bundesrepublik Deutschland allgemein
Anwendung finden soll.
Mit dieser
Berufsordnung soll die erforderliche Ordnung hergestellt werden,
zum einen im Innenverhältnis zwischen Detektiv und seinen
Tätigkeiten, zum anderen im Außenverhältnis zwischen
Detektiv, Auftraggeber und Öffentlichkeit.
In Ergänzung
der Aufnahmebedingungen seitens der Berufsverbände verpflichtet
diese Berufsordnung den Detektiv zu korrekter, zuverlässiger
und umfassender Auftragserledigung mit dem Ziel, dem Auftraggeber
ein Höchstmaß an Dienstleistungen zu gewährleisten.
Aus diesen
Gründen ist es erforderlich, die Mitglieder der Berufsverbände
auf die Beachtung und Einhaltung der Berufsordnung ausdrücklich
zu verpflichten und diese Verpflichtung als Voraussetzung für
die Mitgliedschaft in den Satzungen zu verankern.
Bonn, den
20. September 1996
PRÄAMBEL
Der Detektiv
- im Sinne der Gewerbeordnung ein Gewerbetreibender - genießt
in seiner Berufsausübung keine gesetzlichen Vor- oder Sonderrechte.
Er übt keine amtlichen und hoheitlichen Funktionen aus. Seine
beruflichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für
die Allgemeinheit geltenden Gesetzen und Verordnungen sowie der
hieraus entwickelten Rechtsprechung.
Aufgrund seiner
beruflichen Aufgaben und Tätigkeiten nimmt er eine mit hoher
Verantwortung verbundene Vertrauens- und Sonderstellung im Rechts-,
Gesellschafts- und Wirtschaftsleben ein. Alle rechtlichen Arbeitsgrundlagen
des Detektivs haben privaten Charakter. Diese private Rechtsstellung
befreit vom Strafverfolgungszwang, wie er den Strafverfolgungsbehörden
auferlegt ist. In seiner Berufsausübung dient der Detektiv
in der Wahrnehmung der berechtigten und rechtlichen Interessen
seiner Auftraggeber der Wahrheitsfindung und damit dem Recht.
Die Stellung
des Detektivs und seine Berufsausübung werden in Ergänzung
der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen
durch nachstehende Berufsordnung geregelt. Diese Richtlinien geben
die derzeit geltende Standesauffassung wieder.
Der Detektiv
wird durch diese Richtlinien nicht von der Pflicht entbunden,
sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Er hat in
standesrechtlichen Fragen sein Verhalten nach dem Geist der in
den Richtlinien erkennbaren Standesauffassung einzurichten. Er
hat jeden Anschein eines Handelns gegen die Berufsordnung zu vermeiden.
Diese Berufsordnung
gilt auch für Angestellte und frei Mitarbeiter im Detektivberuf.
Die Vorstände der Berufsverbände, die sich zu dieser
Berufsordnung bekennen, haben ihre Mitglieder auf die Einhaltung
dieser Berufsordnung zu verpflichten und den Mitgliedern in standesrechtlichen
Fragen Auskunft zu erteilen.
A Allgemeine
Berufspflichten:
§
1
Der Detektiv
hat seinen Beruf gewissenhaft nach bestem Wissen und Können
und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben.
§
2
Der Detektiv
hat die ihm anvertraute Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner
Auftraggeber nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und höchster
Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung
stehenden zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu verfolgen.
Der Detektiv muss bei seinen Handlungen stets die Interessenlage
des Auftraggebers beachten und alles vermeiden, was die Rechtsposition
des Auftraggebers gefährden könnte.
§
3
Der Detektiv
hat sich durch sorgfältiges und laufendes Studium der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und der berufsbezogenen
Fachliteratur über seine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
sowie neue Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftliche und technische
Hilfsmittel für die Berufsausübung zu unterrichten.
Ein Detektiv, der dies unterlässt, nimmt eine Gefährdung
der Interessen seiner Auftraggeber in Kauf und verletzt somit
seine Berufspflichten. Bei Verstößen gegen Berufspflichten
schützt Unkenntnis nicht.
§
4
Der Detektiv
ist Vertrauensträger. Er ist in Auftragssachen zu vollkommener
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Vorschriften des Strafrechts
dem nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt im Verhältnis
zu vertraulichen Informations-
quellen, Gewährsleuten
und Auskunftspersonen. Soweit Informationsquellen gegenüber
vertrauliche Behandlung oder Geheimhaltung zugesichert wurde,
ist dies strikt einzuhalten. Daher sind solche Zusicherungen zu
unterlassen, wenn ihre Einhaltung nicht gewährleistet ist.
In Prozesssachen oder Auftrags-
Sachen, bei
denen prozessuale Weiterungen zu erwarten sind, darf nur solchen
Informationsquellen und Auskunftspersonen Vertraulichkeit zugesichert
werden, auf die als Zeuge oder Beweismittel verzichtet werden
kann, ohne die Interessen des Auftraggebers zu gefährden.
Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch über die Auftragserledigung
hinaus bestehen und gilt auch gegenüber Angehörigen
und Verwandten des Detektivs. Der Detektiv ist verpflichtet, sorgfältig
abzuwägen, ob und in welchem Umfang die mit der Bearbeitung
befassten Mitarbeiter unterrichtet werden dürfen.
§
5
In der Berufsausübung
und in seinem Auftreten hat der Detektiv den Anschein amtlicher
und hoheitlicher Funktionen zu unterlassen.
§
6
Bei der Befragung
von Personen bzw. Zeugen ist eine unzulässige Beeinflussung
zu unterlassen.
§
7
Jede schriftstellerische
und rednerische Tätigkeit des Detektivs hat unter Berücksichtigung
der Belange des gesamten Berufsstandes sachlich und würdig
zu sein. Das gleiche gilt für das Auftreten gegenüber
den Medien.
§
8
Bei Mitwirkung
an Veröffentlichungen (mit Ausnahme reiner Fachliteratur)
über berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe
der Diskretionspflicht anzuwenden, wobei sich aus Gründen
der Kollegialität und im Interesse des Berufsstandes die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch auf detektivische Arbeitsweisen,
Methoden und Hilfsmittel erstreckt.
§
9
Der Detektiv
hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs durch vorbildliches
Auftreten und unter gleichzeitiger Beachtung seiner äußeren
Erscheinung stets des Vertrauens und der Achtung würdig zu
erweisen, die sein Beruf erfordert.
§
10
Eine Weisung
des Auftraggebers rechtfertigt nicht einen Verstoß des Detektivs
gegen die Berufsordnung.
B Das Verhalten
gegenüber Kollegen und Berufsverband:
§
11
Die Standespflicht
der Kollegialität verbietet dem Detektiv, das Ansehen des
Berufsstandes durch sein Verhalten und/oder mangelnde Auftragserledigung
zu gefährden. Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer
Rücksichtnahme und den Interessen des Auftraggebers gebührt
den Interessen des letzteren der Vorrang. Unsachliche Angriffe
gegen Kollegen sind Verstöße gegen die Berufsordnung.
§
12
Die Standespflicht
der Kollegialität gebietet, Kollegenaufträge termingerecht
und mit der gleichen Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen unter
gleichzeitiger Gewährung der im Kollegialverkehr üblichen
Kostenteilung zu bearbeiten. Auch im Kollegialverkehr ist erforderlichenfalls
bei Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuss zu leisten.
Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind grundsätzlich nach
Auftragserledigung zahlbar. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
Maßnahmen
gegen Kollegen:
§
13
Jeder Detektiv
hat darauf zu achten, dass auch andere Kollegen die Berufsordnung
nicht verletzen. Glaubt ein Detektiv, dass ein Kollege standeswidrig
handelt, soll er ihn auf den Verstoß gegen die Berufsordnung
hinweisen.
§
14
Bleibt der
kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist eine schriftliche
Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen
an den Vorstand des Berufsverbandes zulässig.
§
15
Die zuständigen
Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher Prüfung
des Sachverhalts und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet.
§
16
Bevor ein
Detektiv in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige erstattet
oder Privatklage erhebt, hat er den Vorstand des Berufsverbandes
zu unterrichten, damit dieser gegebenenfalls eingreifen kann.
Das gleiche gilt für Zivilklagen unter Kollegen.
Streitigkeiten
unter Kollegen:
§
17
Bei sonstigen
Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten zum Versuch
einer gütlichen Einigung verpflichtet und können dabei
Kollegen ihres Vertrauens zuziehen. Bleibt der Versuch einer gütlichen
Einigung erfolglos, so haben die Beteiligten den Vorstand des
Berufsverbandes um Vermittlung zu ersuchen.
Beschwerdeverfahren:
§
18
In Aufsichts-
und Beschwerdesachen sind die auf diese Berufsordnung verpflichteten
Detektive angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes fristgemäß
Auskunft zu geben und auf Verlangen die Handakte vorzulegen.
§
19
Bei der Beschwerde
eines Kollegen oder Auftraggebers über Verhalten, Arbeitsausführung
oder Preisgestaltung eines Detektivs, soll dieser von seiner Schweigepflicht
entbunden und ihm Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu
begründen.
§
20
Die prüfenden
Organe sind zur Geheimhaltung der im Verlauf der Prüfung
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, die unter das Verschwiegenheitsgebot
des beteiligten Detektivs zu seinem jeweiligen Auftraggeber fallen
oder ein Betriebsgeheimnis darstellen.
§
21
Werden im
Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung festgestellt,
die unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder
Fahrlässigkeit in der Ausführung des erteilten Auftrages
erkennen lassen, so ist im Interesse des Berufsstandes der Vorstand
des Berufsverbandes schriftlich mit dem Antrag auf Abhilfe zu
unterrichten.
§
22
Mängel
in der Auftragserledigung im Kollegialverkehr, Verstöße
gegen die Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen,
die Ruf und Ansehen des Berufsstandes gefährden sowie Streitigkeiten,
die nicht im Sinne des § 17 der Berufsordnung zu schlichten
waren, berechtigen zur Beschwerde und zum Antrag auf Disziplinarmaßnahmen.
§
23
Kollegialbeschwerden
sind schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet in dreifacher
Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes zu richten. Die
zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen Beschwerdefällen
(Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet, dem
Kollegen, gegen den sich die Beschwerde richtet, den Inhalt der
Beschwerde bekannt zugeben und ihn unter angemessener Fristsetzung
zur Stellungnahme aufzufordern und den Tatbestand sachlich und
unparteiisch zu prüfen.
§
24
Werden begründete
sachliche und persönliche Mängel festgestellt, haben
die zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß
zu prüfen, ob Person, Berufserfahrung und Betriebsführung
des Kollegen, gegen den sich die Beschwerde richtet, die Gewähr
für eine umgehende Abhilfe festgestellter Mängel bieten.
Ergibt die Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige,
bedingt vorsätzliche oder vorsätzliche Verletzungen
der beruflichen Sorgfaltspflicht und/oder Vertragstreue oder andere,
das Ansehen des Berufsstandes schädigende Handlungen oder
Unterlassungen, ist im Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes
das Ausschlussverfahren aus dem Berufsverband zulässig.
C Verhalten
gegenüber Behörden und Gerichten:
§
25
Bei seinem
persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden
und Gerichten in Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muss
sich der Detektiv stets bewusst sein, dass er mit seinem Auftreten
nicht nur sich selbst, sondern seinen Berufsstand repräsentiert.
Das gleiche gilt in verstärktem Maße für das Auftreten
des Detektivs als Zeuge vor Gericht. Er muss sich dabei stets
bewusst sein, dass an Wahrheitsgehalt, Genauigkeit und Vollständigkeit
seiner Bekundungen Gerichte und Öffentlichkeit höhere
Anforderungen stellen, als an die Bekundungen anderer Zeugen.
§
26
Bei Auskunftsersuchen
an Gerichte, Behörden, Amtspersonen, Rechtsanwälte und
Ärzte sind die jeweiligen zu Amts- und Berufsverschwiegenheit
verpflichtenden Vorschriften und Standesregeln zu beachten.
§
27
Mit Ausnahme
der strafbaren Nichtanzeige drohender Verbrechen gemäß
§ 138 StGB, besteht für den Detektiv keine Verpflichtung,
Delikte im Sinne des Strafgesetzbuches oder anderer Gesetze den
Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, soweit nicht damit der
Tatbestand einer Beistandsleistung zu Vergehen oder Verbrechen
(§ 257 StGB) erfüllt ist. Im Verkehr mit Organen der
Strafverfolgungsbehörden ist den zwingenden Vorschriften
des § 163 StPO (Legalitätsprinzip) Rechnung zu tragen.
Daher ist bei Mitteilungen an die Strafverfolgungsbehörden
stets zu prüfen, ob die zwangsläufigen Folgen einer
solchen Mitteilung (Auslösung amtlicher Aufklärungs-
und Verfolgungstätigkeit) im Interesse des Auftraggebers
liegen.
§
28
Bei unbegründet
erscheinenden behördlichen Beanstandungen der Berufsausübung
sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden
und Detektiv zu Berufsfragen, soll der Detektiv seine Rechte mit
Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und einwandfreier Form, vertreten.
Erforderlichenfalls ist der Berufsverband zur Klärung und
Vermittlung einzuschalten.
D Das Verhältnis
zum Auftraggeber:
§
29
Geschäftsbedingungen
und Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von
Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen, sind standeswidrig.
Zweckmäßig ist die Verwendung der vom Berufsverband
herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Zweifelsfragen
erteilt der Vorstand des Berufsverbandes Auskunft.
§
30
Der Detektiv
übt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung aus und zwar
als Inhalt eines Dienstvertrages. Für Auftrag und Auftragsausführung
gelten die §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag) und die §§
663 ff. BGB (Auftrag).
§
31
Die Vollmacht
des Detektivs für sein Tätigwerden wird allein vom berechtigten
Interesse des Auftraggebers bestimmt. Die Vollmacht kann nicht
über den Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten Interessen
des Auftraggebers hinausgehen.
§
32
Der Detektiv
hat sich das berechtigte Interesse des Auftraggebers mit größtmöglicher
Sorgfalt glaubhaft darlegen zu lassen. Insbesondere sind die Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 29 Abs. 2) und der Landesdatenschutzgesetze
zu beachten.
§
33
Die Bearbeitung
von Aufträgen, die bei Anwendung geschäftsüblicher
Sorgfalt die Gefahr einer gesetz- und/oder verfassungswidrigen
Verwendung der Berichterstattung erkennen lässt, ist unzulässig
und grob standeswidrig. Der Detektiv hat sich gegen Missbrauch
seiner Tätigkeiten, Mitteilungen und Berichte durch entsprechende
Vereinbarungen bei Auftragserteilung zu sichern.
§
34
Aufträge
sind unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen in der Regel
zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig.
§
35
Wird ein Auftrag
nicht angenommen, ist der Detektiv verpflichtet, dies dem Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen.
§
36
Wenn ein Detektiv
erkennt, dass die sachkundige Ausführung eines Auftrages
mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde, persönlicher
oder technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er gehalten,
geeignete Fachkollegen (auf Kollegialbasis) heranzuziehen oder
den Auftrag abzulehnen. Ein Detektiv, der anders handelt, nimmt
zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, eine
Gefährdung der Interessen des Auftraggebers in Kauf. Solches
Verhalten ist standeswidrig.
§
37
Getroffene
Vereinbarungen sind pünktlich einzuhalten. Vereinbarte Termine,
insbesondere in Prozesssachen, sind einzuhalten.
§
38
Schweigepflicht:
Hier gelten
die unter §§ 4 und 26 genannten Bestimmungen.
§
39
Das Verhältnis
zwischen Detektiv und Auftraggeber ist ein Treueverhältnis.
Deshalb ist die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages in allen
Fällen ausgeschlossen, in denen dieses Treueverhältnis
nicht besteht.
§
40
Der Detektiv
darf nicht tätig werden, wenn er für eine andere Partei
in derselben Sache im entgegengesetzten Interesse tätig ist
oder war. Bei Interessenkollision ist ein Auftrag abzulehnen.
E Berichterstattung:
§
41
Der Detektiv
ist seinem Auftraggeber gegenüber zu unbedingter Wahrheit
verpflichtet. Das Schutzinteresse vertraulicher Informationsquellen
ist jedoch zu beachten (siehe § 4).
§
42
Die Berichte
des Detektivs sind sachlich und objektiv abzufassen, so dass sie
richterlicher Prüfung standhalten und die Tatsachenfeststellungen
vor Gerichten beeidet werden können. Die Berichte sind in
der Regel schriftlich zu erstatten. Ausnahmen sind zulässig.
Die Berichterstattung hat klar, übersichtlich, stilistisch
einwandfrei und frei von Fehlern zu erfolgen. Ermittlungsberichte
sind klar und unmissverständlich zu formulieren, so dass
sich auch Personen ohne Sachkunde ein klares Bild machen können.
Schlussfolgerungen und Mutmaßungen müssen von Tatsachenfeststellungen
deutlich erkennbar unterschieden werden.
§
43
Bei Beobachtungs-
beziehungsweise Observationsaufträgen sind grundsätzlich
genaue Zeitberichte zu fertigen, die Aufschluss über den
gesamten Verlauf der Tätigkeit geben. Ortsbezeichnungen,
Namen und Anschriften sind vollständig und genau anzuführen.
Lichtbilder und andere Beweismittel sind erforderlichenfalls beizufügen.
F Preisgestaltung
und Rechnungslegung:
§
44
Die Preisgestaltung
zwischen Detektiv und Auftraggeber unterliegt grundsätzlich
der freien Vereinbarung. Die Preisgestaltung und Auslagenerstattung
soll den jeweiligen Leistungen und Zeitaufwendungen bei der Auftragsdurchführung,
den örtlichen, persönlichen und organisatorischen Verhältnissen
sowie dem Erfolgswert angepasst sein.
§
45
Bei Auftragsannahme
sind klare und unmissverständliche schriftliche Kostenvereinbarungen
zu treffen. Der Detektiv ist berechtigt, Auftragsannahme und -ausführung
von der Entrichtung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig
zu machen.
§
46
Geschäftsüblich
ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter Hinzuziehung
der belegten sachdienlichen Aufwendungen und Auslagen oder aber
die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Vereinbarung eines
Erfolgshonorars ist zulässig, wenn auch von der Sache her
unnatürlich, da sich der Detektiv für einen Erfolg seiner
Tätigkeit nicht verbürgen kann.
§
47
Kostenvereinbarungen
unter Ausnutzung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit
des Auftraggebers sind standeswidrig. Standeswidrig handelt der
Detektiv, wenn er sich oder einem Dritten für die Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt,
die den Wert der Leistung unverhältnismäßig übersteigen,
so dass sie in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung
stehen.
§
48
Die Preisgestaltung
und Honorarvereinbarung hat der Dienstleistung entsprechend angemessen
zu sein. Als Richtschnur dienen die von der Rechtsprechung bei
Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze und die
dabei als angemessen erkannten Beträge. Auskunft hierzu erteilt
der Vorstand des Berufsverbandes.
§
49
Bei Preisgestaltung
und Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischen
a) Honorar
b) sachdienlichem
Aufwand,
c) sacherforderlichen
Auslagen (Verpflegung, Übernachtung) und Reise.
Zum sachdienlichen
Aufwand zählen der Einsatz von Kraftfahrzeugen und technischen
Hilfsmitteln sowie sacherforderliche Barauslagen und Aufwendungen
im Sinne von Vertrauensspesen. Honorar- und Kostenabrechnungen
sind detailliert und nachvollziehbar aufzustellen.
§
50
Für den
Einsatz von Kraftfahrzeugen sind für Fahrtstrecken Kilometersätze
zu vereinbaren. Bei stehendem Einsatz von Kraftfahrzeugen ist
eine nach Zeit zu bemessende Pauschale für den Kraftfahrzeugeinsatz
zulässig, sofern der Kraftfahrzeugeinsatz nicht bereits beim
Stunden- oder Tagessatz des Detektivs Berücksichtigung gefunden
hat.
§
51
Die Kostenberechnung
für Einsatz technischer Hilfsmittel, wie z. B. Fotokamera,
Videokamera, Videoüberwachungsanlagen, Mobilfunkanlagen usw.
unterliegt freier Vereinbarung.
G Die Praxis:
§
52
Werbung: Der
Detektiv darf sich aller marktüblichen Werbemedia bedienen.
Jedoch sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung
sowie unbedingter Wahrheitstreue vom Inhalt her strenge Maßstäbe
anzulegen. Jeder Anschein unlauterer Werbung i. S. der §§
1 und 3 UWG ist zu unterlassen. Dieses Gebot erstreckt sich auch
auf die Verwendung unangemessener, irreführender und/oder
unseriöser Firmenbezeichnungen. Gleiches gilt auch für
die Ausgestaltung von Briefbogen, Geschäftskarten und Stempeln.
§
53
Die Angabe
von Ämtern in Berufsverbänden ist für Werbezwecke
und im Geschäftsverkehr grundsätzlich unzulässig.
§
54
Empfohlen
wird der Hinweis auf die Mitgliedschaft in Berufsverbänden,
die den gesetzlichen Bestimmungen (Eintragung im Vereinsregister)
entsprechen.
§
55
Untersagt
ist die Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer
Titel (insbesondere in- und ausländische Dienstgrade aus
dem militärischen und polizeilichen Bereich) sowie die Bezeichnung
Diplom-Detektiv.
H Verhältnis
zu Personal und Mitarbeitern:
§
56
Der Detektiv
hat sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen
Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche
Freiheit und Unabhängigkeit zu erhalten.
§
57
Der Detektiv
ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal und
Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit
verpflichtet.
§
58
Personal und
Mitarbeiter sind schriftlich zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
und der Regeln der Berufsordnung zu verpflichten. Der Detektiv
ist verpflichtet, die dienstlichen Verrichtungen seiner Mitarbeiter
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu überwachen.
§
59
Haftung: Im
Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere
die Vorschriften der §§ 278 und 831 BGB zu beachten.
§
60
Der Detektiv
hat seinem Personal und seinen Mitarbeitern ein gutes Vorbild
und ein gerechter, wohlwollender Vorgesetzter zu sein. Dies beinhaltet
verantwortungsbewusste Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen
Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.
§
61
Der Detektiv
ist verpflichtet, mit Sorgfalt seinen Verpflichtungen nachzukommen,
die der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter dienen. Hierzu zählen
die Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit und die
gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften.
§
62
An das Treueverhältnis
der angestellten und freien Mitarbeiter gegenüber dem Detektiv
sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Treueverhältnis,
das auch bei gelegentlicher Mitarbeit besteht, verpflichtet die
Mitarbeiter zu ehrenhaftem Gesamtverhalten und sorgfältiger
Arbeitsleistung. Sie sind verpflichtet, schädigende Handlungen
zu unterlassen, Verschwiegenheit zu wahren, vor Schädigungen
zu warnen, Meldungen zu erstatten und Wettbewerb zu unterlassen.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen
besteht auch über die Beendigung der Mitarbeit hinaus.
Buchführung,
Akten- und EDV-Ordnung:
§
63
Der Detektiv
ist zur Beachtung und Einhaltung der Gesetze, insbesondere der
Datenschutzbestimmungen und der Landesverordnungen über die
Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien
und Detekteien in ihren jeweils gültigen Fassungen
verpflichtet.
§
64
Die Anlage
und Führung von Handakten und Archiv hat übersichtlich
zu sein. Die Akten-, Archiv- und EDV-Ordnung ist als übersichtlich
anzusehen, wenn sich ein sachverständiger Dritter in angemessener
kurzer Zeit darin zurechtfinden würde.
§
65
Auftragsakten
und ihnen gleichzustellende Schriftstücke sowie elektronisch
gespeicherte Daten sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten
unzugänglich sind.
________________________________________________________________________
VERBUND
PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) e. V.
Sitz
Stuttgart
Geschäftsstelle:
Lerchenring 2/1
D-74232 Abstatt
Tel.
0 70 62 - 97 31 3-21
Fax 0 70 62 - 97 313-7

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