| §
1 Name und Sitz |
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1. |
Der Verbund
führt den Namen |
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VERBUND
PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). |
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2. |
Sitz
des VPE ist Stuttgart. |
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3. |
Der VPE
soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen
werden. |
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| §
2 Zweck des VPE |
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Der VPE
bezweckt den freiwilligen Zusammenschluß der im privaten
Ermittlungs- und Sicherheitsgewerbes tätigen Personen.
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| §
3 Aufgaben und Ziele des VPE |
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Aufgaben
und Ziele des VPE sind die gemeinsame Nutzung technischer
Ausrüstungen, der Austausch von Berufserfahrung, die Kooperation
im Einsatz von Spezialisten, die Wahrnehmung der beruflichen
und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder und die Durchführung
von Öffentlichkeitsarbeit und überregionaler Werbung. |
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| §
4 Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft
können natürliche Personen erwerben unter folgenden Voraussetzungen: |
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1. |
Mindestalter
24 Jahre; über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung; |
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2. |
einwandfreier
Leumund, geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; |
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3. |
keine
Einschränkung der Geschäftsfähigkeit, keine
Bestrafungen, die auf niedrige Gesinnung schließen lassen
oder aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit
ergeben könnten. |
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4. |
Personen,
die als Selbständige, als gesetzliche Vertreter juristischer
Personen oder auch als Angestellte auf dem Gebiet des privaten
Ermittlungs- und Sicherheitsgewerbes tätig sind oder
solchen Berufsgruppen angehören deren Tätigkeit
im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Ermittlungs-
und Sicherheitsgewerbes und dem unter § 2 dieser Satzung
bezeichneten Zweck des VPE stehen kann. |
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5. |
Antragsteller
auf Mitgliedschaft haben entsprechende Sachkunde nachzuweisen. |
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6. |
Die Mitgliedschaft
ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheiden
die Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung erfolgt
schriftlich in der Weise, dass mittels Rundschreiben die Mitglieder
vom Vorstand über den schriftlichen Aufnahmeantrag informiert
werden und innerhalb einer in diesem Rundschreiben bezeichneten
Frist, die 4 Wochen nicht unterschreiten darf, von ihrem Stimmrecht
schriftlich zu Händen des Vorstandes Gebrauch machen
können. Für die Rechtzei-tigkeit der Stimmabgabe
ist der Eingang maßgebend. Die Mitglieder werden über
das Abstimmungsergebnis schriftlich informiert. Die Aufnahme
wird mit einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Alternativ kann die Abstimmung - nach Wahl des Vorstandes
- auch wie bisher in der Mitgliederversammlung stattfinden,
wenn der Aufnahmeantrag entsprechend zeitnah zu einer anstehenden
Mitgliederversammlung gestellt wird. |
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7. |
Die Ablehnung
des Aufnahmeantrages durch die Mitgliederversammlung ist nicht
anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
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| §
5 Austritt der Mitglieder |
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1. |
Die
Mitglieder sind zum Austritt aus dem VPE berechtigt. |
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2. |
Der
Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären. |
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| §
6 Ausschluss der Mitglieder |
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1. |
Die
Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss |
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2. |
Der Ausschluss
aus dem VPE ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. |
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3. |
Der Vorstand
hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Eine
schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in
der über den Ausschuss entscheidenden Mitgliederversammlung
zu verlesen. |
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4. |
Der Ausschluss
eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
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5. |
Ein Mitglied
scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus
dem VPE aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn
das Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung
und dem Hinweis auf die Streichung nicht gezahlt hat und keine
Stundungsvereinbarung vorliegt. Die Streichung erfolgt auf
Beschluss des Vorstandes und ist endgültig. Eine Wiederaufnahme
ist nicht ausgeschlossen. |
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| §
7 Mitgliedsbeitrag und Umlagen |
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1. |
Es ist
ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu entrichten. Eine
Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen. |
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2. |
Auf Antrag
des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung
von Umlagen beschließen. |
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| §
8 Organe des VPE |
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Organe
des VPE sind |
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a) der
Vorstand |
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b) die
Mitgliederversammlung |
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| §
9 Vorstand des VPE |
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1. |
Der Vorstand
(§ 26 BGB) besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden
und dem stellvertretenden Vorsitzenden, welcher auch als Schatzmeister
fungiert. Beide vertreten gemeinsam. |
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2. |
Der Vorstand
wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. |
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3. |
Das Amt
eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden
aus dem VPE. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereint werden. |
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| §
10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes |
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Die Vertretungsmacht
des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§ 26 Abs. 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung
und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr
als fünfhundert Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist. |
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| §
11 Berufung der Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung
ist durch den geschäftsführenden Vorsitzenden zu berufen.
Die Berufung erfolgt durch Veröffentlichung im Organ VPE-AKTUELL
oder durch Rundschreiben. |
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Die Berufung
erfolgt: |
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a) wenn
es das Interesse des VPE erfordert, |
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b) jedoch
mindestens jährlich einmal, |
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c) bei
Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten. |
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2. |
Die Berufung
der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(= Tagesordnung) bezeichnen. |
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| §
12 Beschlussfähigkeit |
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1. |
Beschlussfähig
ist jede ordnungsgemäße berufene Mitgliederversammlung. |
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2. |
Zur Beschlussfassung
über die Auflösung des VPE (§ 41BGB) ist die Anwesenheit von
zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. |
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| §
13 Beschlussfassung |
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1. |
Es wird
durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. |
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2. |
Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen
Mitglieder. |
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3. |
Zu einem
Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. |
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4. |
Zur Beschlussfassung
über die Auflösung des VPE (§ 41 BGB) ist die Mehrheit von
vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich. |
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| §
14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse |
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1. |
Über
die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
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2. |
Die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes
Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. |
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| §
15 Ausschüsse |
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Die Mitgliederversammlung
kann auf Antrag des Vorstandes die Bildung von Ausschüssen
für besondere Aufgaben beschließen. |
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| §
16 Auflösung des VPE |
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1. |
Der VPE
kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 13 Abs.
4 der Satzung) aufgelöst werden. |
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2. |
Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand (§ 9 der Satzung). |
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3. |
Das Vermögen
des VPE geht im Falle der Auflösung an das Deutsche Rote Kreuz.
Die Mitgliederversammlung kann aber auch beschließen, dass
das Vermögen an eine andere Organisation übertragen wird. |
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Der
VPE wurde am 18. Mai 1989 unter der VR-Nr. 4700 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Stuttgart,
den 8. Mai 2004
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